Vereinssatzung
A. Allgemeines
§ 1 (Name und Sitz, Geschäftsjahr)
(1) Der am 18.06.1990 gegründete Verein trägt den Namen Sportclub Victoria 1914 Templin. Er hat seinen Sitz in Templin und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Neuruppin unter der Registernummer 2649 eingetragen. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins „SC Victoria 1914 Templin e.V.“.
(2) Der Verein ist das Mitgliedsregister des Landessportbundes Brandenburg e.V. unter der laufenden Nummer 73032 registriert. Er strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes Brandenburg, deren Sportarten im Verein betrieben werden, an und erkennt deren Satzung und Ordnung an.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 (Zweck und Grundsätze)
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung und Ausübung des Sports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinnen des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung und Ausübung diverser Sportarten verwirklicht.
(2) Die Organe des Vereins (§ 11) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(3) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Recht ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
(4) Der Verein bemüht sich um die Werterhaltung der ihm zur Verfügung stehenden Sportanlagen und Einrichtungen.
(5) Der Verein will durch die Kinder- und Jugendarbeit seinen jüngeren Mitgliedern (6-27 Jahre) den Sport als sinnvolle Freizeitbeschäftigung sowie in attraktiven und zeitgemäßen Formen ermöglichen. Er will neben dem Üben und Trainieren ein interessantes und abwechslungsreiches Jugendleben entfalten. Der Verein will zur Persönlichkeitsbildung beitragen, Fähigkeiten zum sozialen Verhalten fördern und das gesellschaftliche Engagement sporttreibender Jugendlicher anregen.
Die Jugend führt und verwaltet sich selbst, hat eine eigene Ordnung und entscheidet selbst über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
§ 3 (Mittelverwendung)
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keinen sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch hohe Ausgaben, den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Den Organen des Vereins werden Auslagen und Aufwendungen erstattet. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung sind zulässig in den Grenzen der Abgabenordnung.
§ 4 (Gliederung)
Für jede im Verein betrieben Sportart wird eine eigene, in der Haushaltsführung selbstständige, Abteilung gegründet.
B. Mitgliedschaft
§ 5 (Mitgliedschaft)
(1) Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
(2) Der Verein besteht aus:
1. Den erwachsenen Mitgliedern,
a. Aktiven Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben;
b. Passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben;
c. Fördernden Mitgliedern;
d. Ehrenmitgliedern;
2. Den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
§ 6 (Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft)
(1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über einen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung eines Aufnahmegesuchs, die nicht begründet zu werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragssteller zulässig. Diese entscheidet endgültig.
(2) Aufnahmeanträge Jugendlicher unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis eines gesetzlichen Vertreters.
(3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
(4) Der freiwillige Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
(5) Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden
- wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen;
- wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung;
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens;
- wegen unehrenhafter Handlungen.
In den Fällen 1, 3 und 4 ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen.
Der Bescheid über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres und sämtliche sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen.
§ 7 (Rechte und Pflichten)
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt, sich in der von ihnen gewünschten Sportart des Vereins zu betätigen und am organisierten Wettkampfsport teilzunehmen.
(3) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme, sportlicher Fairness, hilfsbereitem und kameradschaftlichem Auftreten verpflichtet.
(4) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die gemäß § 12 dieser Satzung einberufene Mitgliederversammlung für alle Abteilungen einheitlich.
(5) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder
§ 8 (Maßregelung)
(1) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können durch Vorschlag der Abteilung nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:
- Verweis,
- Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins auf die Dauer von bis zu vier Wochen.
(2) Der Bescheid über die Maßregelungen schriftlich zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung binnen vier Wochen nach Absendung den Beschwerdeausschuss des Vereins anzurufen.
(3) Maßregelungen gegenüber Ehrenmitgliedern sind nicht möglich.
§ 9 (Ehrenmitglieder)
(1) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.
(2) Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
§ 10 (Fördernde Mitglieder)
Bürger und Gruppen können nach Vereinbarung fördernde Mitglieder des Vereins werden, wenn sie durch erhöhte Zuwendungen die Tätigkeit des Vereins finanziell, materiell oder ideell unterstützen.
C. Vereinsorgane
§ 11 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung,
- Der Vorstand,
- Der Beschwerdeausschuss
§ 12 (Mitgliederversammlung)
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- Entgegennahme der Vorstandsberichte;
- Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer;
- Entlassung und Wahl des Vorstandes;
- Wahl des Aufsichtsrats;
- Genehmigung des Haushaltplanes;
- Satzungsänderungen;
- Entscheidung über die Berufung gegen eine Aufnahmeablehnung gemäß § 6 I;
- Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes gemäß § 6 V;
- Ernennung von Ehrenmitgliedern;
- Wahl der Mitglieder von satzungemäß vorgesehenen Ausschüssen;
- Auflösung des Vereins;
- Beschlüsse über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
(2) Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die (Jahres-) Hauptversammlung. Die Hauptversammlung findet einmal jährlich statt.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es
- Der Vorstand beschließt oder
- 20 % der erwachsenen Mitglieder beantragen.
(4) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt mittels der Presse sowie über die Sichtkästen der einzelnen Abteilungen. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als abgegebene Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit, Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von fünf Prozent der Anwesenden beantragt wird.
(6) Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein.
(7) Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.
(8) Die Mitgliederversammlung wickelt sich nach der Geschäftsordnung ab, die der Satzung als Anhang beigefügt ist.
§ 13 (Antrags- und Stimmrecht, Wählbarkeit)
(1) Anträge können von jedem erwachsenen Mitglieder und/oder Vorstand gestellt werden.
(2) In der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder – auch Ehrenmitglieder -, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, je eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
(3) Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. Die Wahl in Abwesenheit des zu Wählenden ist nur zulässig, wenn dieser wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund entschuldigt der Versammlung fernblieb und seine Wahl genehmigt.
(4) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
§ 14 (Protokollierung)
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Es ist jedem Mitglied innerhalb von 10 Tagen zugänglich zu machen.
§ 15 (Vorstand)
(1) Der Vorstand besteht aus:
- dem/der 1. Vorsitzenden,
- dem/der 2. Vorsitzenden,
- dem/der Schatzmeister/in,
- dem/der Jugendkoordinator/in,
- dem/der sportlichen Leiter/in.
(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehenden genannten drei Vorstandsmitglieder vertreten.
§ 16 (Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes)
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sowie sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung,
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts und Vorlage der Jahresplanung
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der einzelnen Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.
(3) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. in dessen Abwesenheit seines Vertreters.
(4) Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschlüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
(5) Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.
§ 17 (Wahl des Vorstandes)
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für 2 Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
(2) Der freiwillige Verzicht auf sein Amt bzw. der Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Mitgliederversammlung bzw. dem Vorstand.
(3) Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
(4) Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes durch Tod, Rücktritt oder Beendigung der Vereinsmitgliedschaft kann der Vorstand ohne weitere Mitgliederversammlung ein anderes Mitglied des Vereins in den Vorstand berufen, das bis zur Neuwahl als beratendes Mitglied ohne Stimme fungiert.
§ 18 (Aufsichtsrat)
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von fünf Jahre vier Aufsichtsratsmitglieder, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen.
(2) Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäfte des Vereins. Er hat das Recht an Vorstandsversammlungen mit beratender Stimme teilzunehmen und/oder Einsicht in Vorstands- und Vereinsunterlagen zu nehmen. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten
§ 19 Beschwerdeausschuss
(1) Der Beschwerdeausschuss setzt sich aus einem aktiven Mitglied (§ 5 II Ziffer 1a), einem passiven (§ 5 II Ziffer 1b), einem Vorstandsmitglied (§ 15 I) und zwei Beisitzern zusammen. Die Mitgliederversammlung wählt das aktive und passive Mitglied für die Dauer von 3 Jahren, das Vorstandsmitglied ernennt der Vorstand für die Dauer von einem Jahr.
(2) Der Beschwerdeausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Berufung gegen eine Maßregelung gemäß § 8 dieser Satzung sowie über Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern und den Mitgliedern untereinander.
D. Schlussbestimmungen
§ 20 (Finanzierung und materielle Bedingungen)
(1) Der Verein finanziert sich durch:
- Mitgliedsbeiträge,
- Einnahmen aus Sportveranstaltungen und Dienstleistungen in Abhängigkeit von Niveau und Service,
- Zuwendungen durch fördernde Mitglieder,
- Finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln gemäß § 21 III des Vereinigungsgesetzes,
- Krediten, insbesondere zur Förderung von sportlichen Dienstleistungen für die Bevölkerung,
- Zuwendungen der Sportverbände zur Förderung des leistungsorientierten Sporttreibens,
- Finanzielle Unterstützung durch den Landes- bzw. Kreissportbund auf der Grundlage von Verträgen,
- Werbung
(2) Die Sicherung der Ausübung und Förderung des Sports für die Mitglieder erfolgt auf der Grundlage von Pacht-, Miet- oder Nutzungsverträgen mit dem jeweiligen Eigentümer, insbesondere für die Nutzung von Sportplätzen, Sportgeräten und -materialien, Turnhalle u. a.
§ 21 (Haftpflicht)
Für die aus dem Spielbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste auf den Sportplätzen und in den Räumen des Vereins haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.
§ 22 (Auflösung des Vereins)
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung und Dreiviertelmehrheit der erscheinenden Stimmberechtigten.
(2) Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen, soweit es Ansprüche aus Darlehensverträgen der Mitglieder übersteigt, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung und Ausübung des Sports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung zu. Sie verwendet die Mittel ausschließlich und unmittelbar für die im § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke.
(4) Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 23 (Inkrafttreten der Satzung)
Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 18.06.1990 beschlossen und von der Mitgliederversammlung am 20.10.1995, 24.04.1998, 24.03.2006 und letztmalig am 13.01.2012 geändert verabschiedet. Sie tritt mit dem Tag der Verabschiedung (13.01.2012) in Kraft.
Templin, den 13.01.2012